Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
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seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend.